Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Anbieterkennzeichnung und -information:

Orange Films – Filmproduktion Hannover

Timo Laufs
Am Brabrinke 14
30519 Hannover

Telefon: +49(511) 850 007 94
Web: www.die-filmproduktion-hannover.de
E-Mail: info@die-filmproduktion-hannover.de

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Orange Films. Dies gilt insbesondere auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der Orange Films und dem Kunden.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch, selbst im Falle der Lieferung, nicht Vertragsbestandteil, sofern sie nicht inhaltlich mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen übereinstimmen. An die Stelle sich widersprechender Regelungen treten die gesetzlichen Regelungen.

Weitere mündliche Vereinbarungen, mündliche Nebenabreden und/oder mündliche Zusagen werden zwischen der Orange Films und dem Kunden nicht getroffen.

Abweichungen und/oder Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder dem konkreten Vertrag bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für diese Schriftformklausel.

§ 2 Vertragsschluß

Angebote der Orange Films sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge und Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich, d.h. als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Bindendes Angebot ist die Bestellung des Kunden.

Orange Films kann die Bestellung des Kunden nach Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass sie dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusendet, installiert oder auf einem Internet-Server bereitstellt.
Auskünfte über die Ware sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
Der genaue Umfang der von Orange Films zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung von Orange Films beziehungsweise durch die gestellte Rechnung festgelegt. Geringfügige und/oder handelsübliche Abweichungen von der Bestellung des Kunden hat dieser hinzunehmen. Dies gilt insbesondere im Falle der Schnittstelle, sofern ein einzelnes Modul/Cartridge nicht auf den jeweils in der Warenwirtschaft hinterlegten Mandaten oder an das vom Kunden verwendete Shopsysteme angepasst werden kann.

]§ 3 Leistungsumfang

Orange Films behält sich die Lieferung von verbesserten und/oder weiterentwickelten Versionen seiner Produkte und/oder solche Abweichungen von den Angebotsunterlagen, von der Auftragsbestätigung beziehungsweise von der Rechnung vor, die aufgrund der Berücksichtigung zwingender, rechtlicher und/oder technischer Normen erforderlich sind.

Der Kunde ist grundsätzlich für die ordnungsgemäße Installation und Konfiguration gelieferter Software selbst verantwortlich, sofern Orange Films nicht mit der Installation und Konfiguration beauftragt wurde. Sowohl die Installation durch Orange Films als auch Schulung und Einweisung des Kunden und/oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang, sofern sie nicht aufgrund einer entsprechenden gesonderten Vereinbarung vereinbart und berechnet werden. Sofern eine solche Vereinbarung getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bedingungen geschaffen worden sind sowie die technischen Voraussetzungen für die Installation gegeben sind, insbesondere die erforderliche Konfiguration der Hardware und Software zur Verfügung steht und der Zugang zu den benötigten Systemen und Datenbanken gewährleistet ist.

Orange Films ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen.
Orange Films ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dass nach der Art des vereinbarten Geschäftes die Leistung vollständig und einheitlich zu erbringen ist; sowohl die Leistungspflichten und die Rechte von Orange Films als auch die Rechte und die Zahlungspflicht des Kunden bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Preise

Preise verstehen sich netto, d.h. zuzüglich eventueller Verpackungs- und Versandkosten sowie gesetzlicher Umsatzsteuer.
Lieferungen, Dienstleistungen und/oder sonstige Leistungen, für die nicht ausdrücklich abweichende Preise vereinbart sind, werden im Zweifel zu der am Tage des Vertragsschlusses (Auftragsannahme) gültigen Listenpreisen berechnet.

§ 5 Lieferung und Zahlung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten.

Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur von Orange Films anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.

Schuldet der Kunde Orange Films mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmungen getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.
Von der Orange Films angegebene Lieferzeiten sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass sie explizit als verbindlich bestätigt wurden.

Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.

Liefer- und/oder Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt oder sonstigen, nicht aus der Sphäre von Orange Films kommenden Umständen, welche auf die Lieferung und/oder Leistung von erheblichem Einfluss sind.

§ 6 Gewährleistung

Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Standardsoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen vollkommen fehlerfrei arbeitet.

Soweit Orange Films Software gemäß gesonderter Vereinbarung installiert und/oder konfiguriert, wird der Kunde diese – auf Verlangen von Orange Films  gemeinsam mit einem Mitarbeiter von Orange Films und/oder einem beauftragten Dritten – unverzüglich testen. Läuft die Software im Wesentlichen nicht vertragsgerecht, wird der Kunde dies unverzüglich schriftlich unter Auflistung der nicht korrekt ausgeführten Funktionen mitteilen.

Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen; sie müssen eine möglichst genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten.
Orange Films kann Mängel nach Wahl durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware (Ersatzlieferung) beseitigen. Mängel der Software kann Orange Films insbesondere durch Überlassung eines neuen Releases beseitigen. Lehnt Orange Films die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ab, hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Ist in einzelnes Modul mangelbehaftet, welches kein wesentliches Hauptmodulen/Haupt-Cartridges in Form des Modules/Cartridges Artikelexport oder Bestellimport ist, kann der Kunde nur die Erstattung des jeweilig betroffenen Modules verlangen. Diese betrifft auch den Fall, wenn eines von beiden Hauptmodulen/Haupt-Cartridges betroffen ist. Das gleiche gilt, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß erbracht wird und eine von Orange Films vom Kunden gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.

Gelieferte Produkte gelten in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist und seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Das Gleiche gilt für den Ersatz bei Falschlieferungen und/oder Fehlmengen.

Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an gelieferter Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.

§ 7. Haftung

Orange Films haftet für einfache Fahrlässigkeit bei Verzug, Unmöglichkeit und sonstige Formen verschuldensabhängiger Haftung, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) nach folgenden Maßgaben: Die Haftung ist der Höhe nach maximal auf den Kaufpreis bzw. die Software-Lizenzgebühr beschränkt; die Haftung ist der Art nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischerweise gerechnet werden musste. Im übrigen ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die Haftung für Datenverluste wird grundsätzlich auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Datenverlust auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.

Es sind vor jeglichen Installationen, Modifikationen und deren Tests Datensicherungen der Datenbestände der verschiedenen Systeme durchzuführen. Insbesondere ist auch die Datenkonsistenz der Datenbank zu prüfen.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Orange Films behält sich das Eigentum an der gelieferten Software und sonstigen Produkten vor. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen und/oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Orange Filmsin eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Erst mit Vollerwerb des Eigentums an den Softwareprodukten erwirbt der Käufer die vollen Nutzungsrechte. Bis zum Zeitpunkt des Vollerwerb des Eigentums an den Softwareprodukten verbleibt die Lizenz im Status einer Testversion.
Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Produkte und/oder der Weiter- beziehungsweise Unterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an Orange Films ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderung berechtigt. Auf Verlangen von Orange Films hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. Orange Films ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Käufers offenzulegen. Der Käufer verpflichtet sich, seine an die Orange Films abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte und/oder der Weiter- beziehungsweise Unterlizenzierung der Software nicht zur Sicherheit an Dritte abzutreten. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen steht dem Käufer nicht zu, wenn nicht anders vereinbart, die Software weiter- bzw. unterzulizenzieren.
Orange Films verpflichtet sich auf Anforderung des Käufers, ihr nach vorstehendem Absatz zustehende Sicherungen insoweit freizugeben, als der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 9 Umfang der Rechtseinräumung

Orange Films behält an der gelieferten Software die gewerblichen Schutzrechte sowie die urheberrechtlichen Verwertungsrechte, Nutzungsrechte und sonstigen Befugnisse, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart und soweit keine Erschöpfung der Rechte eingetreten ist. Die in dem Softwareverzeichnis hinterlegten Schutzrechtshinweise (readme und lizenz)– auch Dritter – sind zu beachten.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erwirbt der Kunde die zur Benutzung erforderlichen nicht ausschließlichen, einfachen Nutzungsrechte an der enthaltenen Software. Sicherungskopien dürfen nur erstellt werden, soweit sie zur künftigen bestimmungsgemäßen Nutzung der Software erforderlich sind. Dies gilt auch für die Erstellung von Sicherungskopien im Rahmen der Totalsicherung des EDV-Systems des Kunden. Vervielfältigungen sind sonst nur zur Installation, zum Laden des Programms in den Arbeitsspeicher und Ablaufenlassen erlaubt. Die Nutzung im Netzwerk oder in einem sonstigen Mehrplatzsystem bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung, sofern dazu eine Mehrfachinstallation der Software nötig ist und/oder dadurch die Möglichkeit der Nutzung auf mehreren Rechnern, insbesondere die der zeitgleichen Mehrfachnutzung, geschaffen wird.
Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist grundsätzlich unzulässig; die §§ 69c Nr. 2, 69d Abs. 1 UrhG bleiben davon unberührt. Urheberrechtsvermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Die Beseitigung von Softwaremängeln über die Gewährleistung hinaus bietet Orange Films im Rahmen eines Softwarepflegevertrages an.
Die Bearbeitung der Konfigurationsdateien ist dem Kunden auf eigene Gefahr unter Auschluss der Gewährleistung erlaubt.
Bei Demo-Versionen und Testversionen beschränken sich die Nutzungsrechte und sonstigen Befugnisse auf nicht produktiv eingesetzte Shopsysteme und Warenwirtschafts-Mandanten. Demo-Versionen und Testversionen können insbesondere nach einer von Orange Films frei bestimmbaren Zeit entweder deaktiviert werden oder auch Datenbestände nicht korrekt, z.B. durch die Einpflege von Demo-Hinweisen, zwischen den Systemen austauschen lassen. Die Verwendung von Daten, welche durch Softwareprodukte von Orange Films aufbereitet oder übertragen wurden, dürfen nicht produktiv verwendet werden. Orange Films bleibt es unbenommen, diese Daten nach Ablauf der Testlizenz zu löschen bzw durch die Demo-Version automatisiert löschen zu lassen.
Soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, gilt die Lizenz pro angebunden Mandanten.
Der Kunde darf die Software nur in absprach mieten.

Die Dekompilierung und/oder Disassemblierung der vertragsgegenständlichen Software zur Erlangung der zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit der Software ist nur unter den Bedingungen des § 69e Abs. 1 Nr. 1-3 und in den Schranken des § 69e Abs. 2 Urheberrechtsgesetz zulässig. Orange Films behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in § 69e Abs. 2 des Urheberrechtgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten.

§ 10 Schutzrechte Dritter und Gewährleistung bei Rechtsmängeln

Der Kunde verpflichtet sich, Orange Films von der Geltendmachung von Schutzrechten hinsichtlich der gelieferten Software durch Dritte unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Orange Films wird auf Verlangen des Kunden die Rechtsverteidigung inklusive der Kosten der Rechtsverteidigung übernehmen, sofern der Kunde dazu sämtliche Vollmachten erteilt und Befugnisse einräumt, die erforderlich sind, um sich gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Insbesondere wird der Kunde alle nötigen Informationen und Schriftwechsel zwischen ihm und dem Dritten zur Verfügung stellen.
Sofern Rechtsmängel bestehen oder behauptet, werden, ist Orange Films nach ihrer Wahl berechtigt, durch geeignete Maßnahmen den Rechten Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Ware, insbesondere Software, beeinträchtigen, oder deren Geltendmachung entgegenzutreten; oder die Ware, insbesondere Software, in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die gewährleistete Funktionalität der Ware, insbesondere Software, nicht beeinträchtigt wird. Gelingt dieses Orange Films nicht binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist, so ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz gemäß der Bestimmung des § 7 zu verlangen.

§ 11 Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Orange Films geschlossene Verträge ohne die Zustimmung von Orange Films ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Die Abtretung einzelner Forderungen des Kunden gegen Orange Films bleibt hiervon unberührt. Dies gilt nicht für Gewährleistungsansprüche, deren Abtretung ausgeschlossen ist. Unzulässig sind ferner Teilabtretungen.

 

§ 12 Datenschutz

Orange Films ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder in Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten. Wir verwenden die vom Kunden mitgeteilten Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse lediglich zur Abwicklung der Bestellung und sonstiger vertraglicher Beziehungen zum Kunden. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

 

§ 13 Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht

Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wird als Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, Hannover vereinbart; wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam.
Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am Wohnsitz des Verbrauchers anwendbar sein, sofern es sich zwingend um verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt.

EU-Online-Schlichtungs-Plattform</strong >
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ aufrufbar ist. Wir sind zur Teilnahme am Streitschlichtungsverfahren verpflichtet. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie in unserem Impressum. Eine Liste mit den Kontaktdaten der anerkannten Streitschlichtungsstellen finden Sie unterhttps://ec.europa.eu/consumers/odr/.

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